bike europe, 02/2002
Lesedauer 0:45 Minuten

Europäische Garantie (2): Verschleiß

Seit 1. Januar hat die europäische Gesetzgebung zur Garantie gravierende Folgen für die Definition von Verschleiß und dessen Regelung.

Von DIRK ZEDLER, INMOTIONMAR.COM 

LUDWIGSBURG, Deutschland – 2002 erhalten die Verbraucher einen besseren und einheitlichen Schutz vor mangelhaften Verbraucherprodukten, einschließlich Fahrrädern und Fahrradteilen. Der Händler haftet dafür, dass das gelieferte Produkt innerhalb einer Frist von 24 Monaten dem Kaufvertrag entspricht. Selbstverständlich gibt es gewisse Fahrradteile, wie Bremsbeläge oder Reifen, die sich im Gebrauch abnutzen und die möglicherweise vor Ablauf der Zwei-Jahres-Garantiefrist ersetzt werden müssen. Weder Hersteller noch Händler können diese Teile von der neuen Garantie gänzlich ausschließen. Und auch die Feststellung, dass das Fahrrad nicht regelmäßig vom Händler gewartet wurde, ist kein Grund, einen Garantieanspruch abzulehnen. Der Kunde erhält zusammen mit den Verkaufsbedingungen als Referenz für alle entsprechenden Bauteile eine Definition für den normalen Verschleiß. 

 
Dieser Artikel beschreibt die Vorgaben, die die Bedienungsanleitung erfüllen muss einschließlich des wichtigen Aspekts Verschleiß (Definition und Prüfung) und zweitens das Lieferverfahren unter der neuen Garantiegesetzgebung. 
 
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